Lars Bergen

Durlacherstraße 9

76229 Karlsruhe

 

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Allgemeine Reisebedingungen

 

 

1. ANMELDUNG UND BESTÄTIGUNG 1.1. Die verbindliche Anmeldung kann nur per E-Mail oder telefonisch geschehen. Die Anmeldung stellt ein Vertragsangebot dar. Durch die schriftliche Bestätigung des Veranstalters wird der Vertrag rechtskräftig geschlossen.1.2. Jeder Anmelder haftet gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der von ihm gemeldeten Personen.

2. BEZAHLUNG 2.1. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 600 Euro fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Rechnung wird per E-Mail zugesandt. 2.2. Die Restzahlung muss unaufgefordert 60 Tage vor Reiseantritt beglichen sein. Bitte an dieÜberweisungslaufzeiten denken. 2.3. Eine Teilnahmebestätigung wird rechtzeitig vor Abflug zugesandt.

3. LEISTUNGEN 3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in der Ausschreibung. 3.2. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben in der Ausschreibung der Reise zu erklären, über die der Reisende vor Vertragsabschluss selbstverständlich informiert wird.

4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN 4.1. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 3 Monate liegen. 4.2. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzten. Bei Preiserhöhungen um mehr als 10% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.

5. RÜCKTRITT DURCH DEN REISEGAST, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN 5.1. Der Reisende hat die Möglichkeit, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Rücktritt muss dem Veranstalter schriftlich erklärt werden. 5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendung verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.

Es werden folgende Stornobeträge berechnet: Bis 60 Tage vor Reiseantritt Verlust der Anzahlung pro Person, ab dem 59. bis 28. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises, ab dem 27. bis 0. Tag vor Reiseantritt 100% des Reisepreises. 5.3. Aufgrund von Bestimmungen der Fluglinien ist es nicht möglich, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt.

6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN 6.1. Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger zwingender Gründe nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 6.2. Sofern Reiseteilnehmer eine andere als die gebuchte Unterkunft, Verpflegung oder Beförderungsart wählen bzw. auf die vermittelten Leistungen ganz oder teilweise verzichten, erfolgt keine Rückerstattung.

7. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise bzw. während der Reise den Reisevertrag kündigen: 7.1. Bis 65 Tage vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Ausschreibung auf diese hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zukommen zu lassen. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen. 7.2. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Veranstalter den Kunden davon unterrichten. 8. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE 8.1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für Rückbeförderung sind vom Reisenden zu tragen. Weitere Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.9. REISELEITUNG 9.1 Die Peru Reise 2013 im April 2013 wird von LARS BERGEN geleitet. Sollte LARS BERGEN aufgrund von Krankheit, dringender persönlicher oder beruflicher Angelegenheiten dazu nicht in der Lage sein, wird eine qualifizierte deutschsprachige Reiseleitung als Ersatz garantiert.

10. VERANSTALTER 10.1 Die Peru Reise 2013 im April 2013 wird von LARS BERGEN, Prolongacion La Mar 234, La Victoria, Lima, Peru veranstaltet. E-Mail und Bankverbindung siehe Anmeldung Seite 6.

11. GERICHTSSTAND 11.1. Gerichtsstand für die von LARS BERGEN im April 2013 veranstaltete Peru Reise 2013 ist Lima, Peru. 11.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend.

12. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS 12.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: a) die gewissenhafte Reisevorbereitung, b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, c) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. 12.2. Bei Reisen mit Linienflug, die nach dem „Warschauer Abkommen“ geregelt sind, können keine weitergehenden Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden.

13. GEWÄHRLEISTUNG 13.1. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. 13.2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.13.3. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 13.4. Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

14. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG 14.1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden ist auf den einfachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei geführt wird, oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 14.2. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter usw., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene Leistung des Veranstalters in der Reiseausschreibung angeboten werden, sind keine Leistungen des Reiseveranstalters und fallen daher auch nicht in seinen Verantwortungsbereich. Jegliche Haftung des Veranstalters ist insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Reiseleitung an der Veranstaltung teilnimmt. 14.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.

15. MITWIRKUNGSPFLICHT 15.1. Der Reisende ist gehalten, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den entstehenden Schaden für alle Beteiligten gering zu halten. 15.2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Es wird die Schriftform empfohlen. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls keine Reiseleitung verfügbar ist, ist der Reiseveranstalter an seinem Geschäftssitz zu verständigen. 15.3. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

16. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG 16.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. In Ihrem eigenen Interesse sollte die Anmeldung schriftlich erfolgen. Maßgeblich hierfür ist der Eingang beim Reiseveranstalter. Für später eingehende Ansprüche ist jegliche Haftung ausgeschlossen. 16.2. Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zum Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren. 17. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN 17.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörigkeit die Bestimmung von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der Veranstalter verweist ausdrücklich auf die diesbezüglichen Angaben in der Ausschreibung. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. 17.2. Für die Einhaltung von Pass-, Einreise-, Impf-, Devisen- und Zollbestimmungen ist jeder Reiseteilnehmer, der im Besitz eines gültigen Ausweises (Bundespersonalausweis, Reisepass) – evtl. mit Visum – sein muss, selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. 17.3. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn im Ausnahmefall der Reiseveranstalter mit der Besorgung der Visa beauftragt ist, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

18. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN 18.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.18.2. Körperliche Anforderungen: Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände wie vor allem Wetterbedingungen stark beeinflusst werden.